§ 1 UWG
Die Störung des Rechtsbesitzes Dritter, die keine amtswegige Ahndung nach sich zieht und keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit betrifft, kann grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik geltend gemacht werden.
E 20.4.2016, 4 Ob 75/16g (RS0130685)