§ 364 Abs 1 Z 1 StPO:
Ein gerichtlich veranlasster Rechtsirrtum des Verteidigers über den Beginn des Laufes einer Frist vermag einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen.
OGH 9.12.2014, 11 Os 135/14 h
§ 364 Abs 1 Z 1 StPO:
Ein gerichtlich veranlasster Rechtsirrtum des Verteidigers über den Beginn des Laufes einer Frist vermag einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen.
OGH 9.12.2014, 11 Os 135/14 h