§ 10 Abs 3 AußStrG, § 52 Abs 2 Z 4 WEG
Um dem Gericht die Bestimmung eines Wohnungseigentümers zwecks eigenhändiger Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags zu ermöglichen, reicht die Vorlage eines aktuellen Grundbuchsauszugs.
E 27.1.2015, 5 Ob 3/15z (RS0129984)