§ 258 Abs 2 StPO, § 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, § 281 Abs 1 Z 10 StPO
Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenengerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung.