§ 4 Abs 1 BDG
§ 4 BDG schützt im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des AHG nicht jeden übergangenen Bewerber. Diese Norm bezweckt es selbst bei (hier durch die unterbliebene Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers) mangelhaftem Verfahrensablauf nicht, die Interessen eines nicht geeigneten Bewerbers zu schützen.