§ 4 Abs 1 BDG
Das BDG lässt nicht erkennen, dass die fachliche Eignung bei der Besetzung einer Position wesentlicher sein solle als die persönliche. § 4 Abs 1 BDG nennt vielmehr die allgemeinen Ernennungserfordernisse der persönlichen und fachlichen Eignung gleichrangig nebeneinander.