§§ 481, 485, 844 ABGB:
Erwirbt jemand im Vertrauen auf das Grundbuch lastenfrei, so hat derjenige, der behauptet, ihm stünde ein nicht verbüchertes Fahrtrecht zu, den schlechten Glauben des Erwerbers zu beweisen. Das bloße Berühmen löst aber die Pflicht des späteren Erwerbers aus, Nachforschungen anzustellen.