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Strafsachen § 20 StGB (RZ 2015/16)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2015/16RZ 2015, 167 Heft 7 und 8 v. 15.8.2015

§ 20 StGB:

Eine Solidarhaftung ist nicht vorgesehen. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, so ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären.

OGH 28.2.2015, 15 Os 13/15 y

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