§§ 588 f ZPO:
Beziehungen des Schiedsrichters (eines prominenten Juristen) beruflicher Natur zu Parteien eines Schiedsverfahrens begründen grundsätzlich keine berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit.
Der Schiedsrichter muss sich im Zweifel für die Offenlegung entscheiden, Fragen zur Unparteilichkeit hat er vollständig wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht führt dann nicht zur Befangenheit, wenn die wahrheitsgemäße Offenlegung nicht zur Annahme einer Befangenheit geführt hätte.