§§ 181, 188 ABGB; § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG:
Verhält sich die Mutter entgegen einer gerichtlichen Kontaktregelung des Kindes zur Großmutter ungeachtet der Verhängung von Beugestrafen pflichtwidrig und unsachlich, um alle Besuchskontakte zu vereiteln, darf dies nicht zu einer amtswegigen vorläufigen Aussetzung dieser Kontakte führen.