§ 367 ABGB, § 371 ABGB
Für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 371 zweiter Fall ABGB ist das Vorliegen einer der drei Alternativen des § 367 ABGB – Erwerb vom Unternehmer, Vertrauensmann oder in einer Versteigerung – nicht erforderlich.