Art 15.4 AUVB 1999, § 64 Abs 1 VersVG, § 184 Abs 1 VersVG
Die Bestimmung des Art 15.4. AUVB bezieht sich nicht nur auf die Gesamtsumme (ein Ergebnis), sondern umfasst auch die getrennt und selbständig beurteilten Einzelpositionen (Parameter), über die auch gesondert verhandelt werden kann.