Stehen Gesetzesnovellen in justiziellen Fachbereichen wie etwa im materiellen oder formellen Strafrecht zur Begutachtung an, so sind – bereits oft klar aus dem Titel erkennbar – sowohl der Gegenstand als auch der Kreis der Betroffenen unschwer zu erkennen. Ganz anders verhält es sich damit aber mit den alljährlichen Dienstrechts-Novellen. Schon ihr Titel lässt ihren konkreten Inhalt im Verborgenen. Aber auch eine eingehende Lektüre lässt nicht immer gleich auf den ersten Blick die einzelnen Änderungen und das Maß ihrer Auswirkungen erkennen. Nicht selten führt erst eine relativ aufwendige Zusammenschau der einzelnen in Aussicht genommenen Bestimmungen mit der aktuellen Rechtslage zu dieser Erkenntnis. Das alljährliche juristische Déjà-vu der Dienstrechts-Novelle bietet aber auch Gelegenheit, bereits wiederholt in der Vergangenheit Gefordertes einmal mehr in Erinnerung zu rufen und auf dessen Umsetzung hinzuarbeiten. Eines steht jedenfalls fest: Dienstrechts-Novellen betreffen neben anderen Gruppen des Öffentlichen Dienstes regelmäßig auch alle bzw viele Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.