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Zivilsachen §§ 278, 282 ABGB; § 127 AußStrG (RZ 2015/11)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2015/11RZ 2015, 93 Heft 4 v. 15.4.2015

§§ 278, 282 ABGB; § 127 AußStrG:

Der persönliche Kontakt des Sachwalters mit dem Betroffenen hat grundsätzlich in der Wohnung des Betroffenen zu erfolgen.

Ein Rechtsanwalt als Sachwalter muss diesen monatlichen Kontakt persönlich vornehmen, einzelne Aufgabenbereiche kann er aber an seine dafür qualifizierten Mitarbeiter delegieren.

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