§ 64 ZPO:
Der dem Beklagten im Titelverfahren beigegebene Verfahrenshelfer umfasst nicht die Vertretung im anschließenden Exekutionsverfahren, das auf die Hereinbringung der titulierten Forderung gerichtet ist.
OGH 21.5.2014, 3 Ob 45/14k
(LG Steyr, 1 R 108/13w; BG Steyr, 12 E 1430/09z)