§ 12 StGB, § 14 Abs 1 StGB, § 156 StGB
Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt (§ 14 Abs 1 StGB), macht das Gesetz doch die Strafbarkeit von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters (Schuldner mehrerer Gläubiger) abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen.