§ 57 Abs 1 GBG, § 40 Abs 2 WEG
Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer Forderung, für die ein gesetzliches, aber grundbücherlich nicht eingetragenes Pfandrecht besteht, ist keine Eintragung, die im Fall der Inanspruchnahme des § 40 Abs 2 WEG 2002 (iVm § 57 Abs 1 GBG) zu löschen wäre.