§ 21a RAO, § 158b VersVG, Art 3 Abs 1 lit c AVBV 1951
Verletzt der Treuhänder den zwischen ihm und dem Werkunternehmer geschlossenen Treuhandvertrag dadurch, dass er die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zahlungen nicht einbehält, sondern dem Werkbesteller überweist, sodass der Werk lohn offenbleibt, liegt ein Dauerverstoß und damit nur ein einziger Versicherungsfall vor. Dieser tritt mit der ersten treuwidrigen Überweisung an den Werkbesteller ein.