Auf einen Blick:
Mit der ZVN 2009 wurden in § 73a ZPO die Regelungen über die Gebärdensprache neu gestaltet. Im folgenden Artikel werden die Besonderheiten, die mit der Beiziehung eines Gebärdensprachdolmetschers im Verhältnis zum "sonstigen" Dolmetscher verbunden sind, dargestellt.