Art 5, 14, 15 Haager Adoptionsrechtsübereinkommen (HAÜ), BGBl III Nr 145/1999; § 191 ABGB; § 1 JN:
Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates über die Eignung der künftigen Adoptiveltern für eine Adoption erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Bei Säumnis der Behörde steht nur die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.