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Unzulässige Bieterabsprachen im Zwangsversteigerungsverfahren – neue Sanktion Ordnungsstrafe

WissenschaftErhard Neubauer*)*)Ing. Dr. Erhard Neubauer, Richter am BG Hollabrunn.RZ 2015, 10 Heft 1 v. 15.1.2015

1. Einleitung

Bereits seit Jahrzehnten ist immer wieder zu hören, dass im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren bestimmte Personen oder gemeinschaftlich organisierte Personengruppen (die sich vorwiegend als Immobilienmakler ausgeben – ohne diese Berufsgruppe in Misskredit bringen zu wollen) versuchen, mit potentiellen privaten Interessenten ins Geschäft zu kommen, indem sie diese vor die Wahl stellen, einige Tausend Euro (in einem von mir wahrgenommenen Extremfall € 11.000,–) in bar an diese Personen zu bezahlen, damit sie die Liegenschaften um das geringste Gebot gemäß § 151 Abs 1 EO erhalten oder für den Fall der Nichtzahlung das geringste Gebot hinauf gesteigert werden würde, obwohl diese Personengruppen die Liegenschaft eigentlich gar nicht erwerben möchten.

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