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Entscheidungen in Übersicht EÜ204 (RZ 2015, 270)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2015, 270 Heft 12 v. 15.12.2015

§ 27 Abs 2 GBG, § 31 Abs 1 GBG, § 53 Abs 1 GBG

Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält.

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