§ 114 Abs 1 FPG:
Ein Taxilenker handelt nur dann mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, wenn er ein über den adäquaten Fuhrlohn hinausgehendes Entgelt zu erzielen sucht.
OGH 28.9.2015, 11 Os 125/15 i
§ 114 Abs 1 FPG:
Ein Taxilenker handelt nur dann mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, wenn er ein über den adäquaten Fuhrlohn hinausgehendes Entgelt zu erzielen sucht.
OGH 28.9.2015, 11 Os 125/15 i