Art 15 Abs 1 Brüssel IIa-VO
Auch wenn Art 15 Abs 1 lit b Brüssel IIa-VO davon spricht, dass das Gericht des Erststaats "ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersucht", sich für zuständig zu erklären, ist dieses Ersuchen in Beschlussform zu fassen, da damit nicht nur eine Absichtserklärung des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird, sondern im Zusammenwirken mit dem Gericht des Zweitstaats eine Übertragung der Zuständigkeit bewirkt wird.