§ 381 ZPO
Nur wenn die Partei zur Vernehmung nicht erscheinen wollte, tritt Beweiswürdigung nach § 381 ZPO ein.
Beisatz: Das Gericht muss sich unter Umständen auch zur Partei begeben, bevor es eine Beweiswürdigung nach § 381 ZPO zu deren Lasten vornehmen darf. Das gilt jedenfalls für ein Verfahren außer Streitsachen dann, wenn die betreffende Partei besachwaltet ist und Indizien dafür bestehen, dass ihre Erkrankung mit ihrem Nichterscheinen vor Gericht in einem Zusammenhang stehen könnte. (T2)