Art 8 Brüssel IIa-VO, Art 19 Brüssel IIa-VO
Eine bloß vorübergehende Verlegung des Aufenthalts des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat spricht, auch wenn dies rechtmäßig erfolgte, gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Ist die Grundlage der Verlegung des Aufenthalts eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung, so kann im Allgemeinen noch nicht von einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden.