§ 2 Tir FischereiG 2002, § 3 Tir FischereiG 2002, § 1 JN
Das Tir FischereiG (§ 2 Abs 9 und Abs 10 TFG 2002) unterscheidet zwischen dem – stets privatrechtlich begründeten – Fischereirecht und dem Recht auf Ausübung der Fischerei, das öffentlich-rechtlicher Natur ist.