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Zivilsachen §§ 91a ff AußStrG; § 7 ABGB (RZ 2015/23)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2015/23RZ 2015, 216 Heft 10 v. 15.10.2015

§§ 91a ff AußStrG

§ 7 ABGB:

Die Vorschriften der §§ 91a ff AußStrG sind auf ausländische Entscheidungen in Abstammungssachen analog anzuwenden.

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