§ 302 StGB
Bei Missbrauch der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt. Nur ein Beamter kann unmittelbarer Täter sein. Nichtbeamte können sich an der strafbaren Handlung ausschließlich als Bestimmungs- oder Beitragstäter gemäß § 12 (zweiter oder dritter Fall), § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB beteiligen.