§ 35 Abs 2 StPO, § 197 Abs 1 StPO, § 427 Abs 1 StPO, § 58 DSt, § 77 Abs 3 DSt
Die Abbrechung eines Disziplinarverfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO ist – ebenso wie die gerichtliche Abbrechung eines Strafverfahrens – prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) und daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar.