§ 615 Abs 1 ABGB
Von einer substitutionsbehördlichen Genehmigung kann Abstand genommen werden, wenn sich das Grundbuchsgericht nicht mit Fragen des aufrechten Bestandes des Substitutionsbandes auseinandersetzen muss, sondern ohne Notwendigkeit, dieses hinterfragen und über den Inhalt der ihm vorgelegten Urkunden hinaus noch weitere Schlussfolgerungen anstellen zu müssen, über ein Eintragungsbegehren entscheiden kann.