§ 37 Abs 5 Satz 3 WEG
Der in § 37 Abs 5 Satz 3 WEG gewählte Anknüpfungspunkt besteht darin, dass der Miteigentumsanteil des angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers – zumindest vorläufig – bekannt ist (vgl RV 989 BlgNR 21. GP , 78). Solange das nicht der Fall ist, kann sich der Wohnungseigentumsbewerber nicht auf die nach Satz 1 dieser Bestimmung in das Stadium vor Wohnungseigentumsbegründung vorgezogenen Rechte berufen.