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Entscheidungen in Übersicht EÜ113 (RZ 2015, 209)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2015, 209 Heft 10 v. 15.10.2015

§ 37 Abs 5 Satz 3 WEG

Der in § 37 Abs 5 Satz 3 WEG gewählte Anknüpfungspunkt besteht darin, dass der Miteigentumsanteil des angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers – zumindest vorläufig – bekannt ist (vgl RV 989 BlgNR 21. GP , 78). Solange das nicht der Fall ist, kann sich der Wohnungseigentumsbewerber nicht auf die nach Satz 1 dieser Bestimmung in das Stadium vor Wohnungseigentumsbegründung vorgezogenen Rechte berufen.

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