§ 292 StPO
§ 292 letzter Satz StPO räumt dem Obersten Gerichtshof Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen. Beisatz: Hier: Verspätete Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Beschwerde gemäß § 285b Abs 2 StPO. (T1)