§ 67 StGB
Bei Distanzdelikten ist sowohl der Ort der Handlung als auch der Ort des Erfolgs Tatort.
Beisatz: Hier: Drohung in einer E-Mail. (T1)
§ 67 StGB
Bei Distanzdelikten ist sowohl der Ort der Handlung als auch der Ort des Erfolgs Tatort.
Beisatz: Hier: Drohung in einer E-Mail. (T1)