§ 53a Z 2 lit a EU-JZG
Die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldsanktion ist im Inland unzulässig, wenn der Tatort (auch) im Inland ist.
Beisatz: Hier: Drohung in einer aus Österreich versandten E-Mail. (T1)
§ 53a Z 2 lit a EU-JZG
Die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldsanktion ist im Inland unzulässig, wenn der Tatort (auch) im Inland ist.
Beisatz: Hier: Drohung in einer aus Österreich versandten E-Mail. (T1)