Art 9 EMRK, Art 10 EMRK, § 188 StGB
Aufgrund der zwischen Art 9 EMRK und Art 10 EMRK bestehenden Wechselwirkung und der durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angeklagten, ihre Ansichten an die Öffentlichkeit weiterzugeben, und dem Recht anderer auf Achtung ihrer Religionsfreiheit sind die Grenzen kritischer Werturteile enger zu ziehen als in Fallkonstellationen, in denen der Schutzbereich des Art 9 EMRK nicht betroffen ist.