§ 3a Abs 2 Z 1 BPGG, Art 28 EG-RL 2004/83/EG Status-Richtlinie 32004L0083
Da Pflegegeld europarechtlich eine Leistung bei Krankheit darstellt und der Terminus "Kernleistungen" jedenfalls auch die "Unterstützung bei Krankheit" umfasst, haben subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 3a Abs 2 Z 1 BPGG iVm Art 28 RL 2004/83/EG Anspruch auf Pflegegeld, weil sich ein Anspruch auf Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern aus dem Unionsrecht ergibt.