§ 22 Abs 1 UVG
Die mit dem FamRÄG 2009 eingeführte Ersatzpflicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verbrauch der Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes (§ 22 Abs 1 letzter Fall UVG) ist im Wege eines Größenschlusses auch dann anzunehmen, wenn der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verbrauch für andere Zwecke (hier: Eigenverbrauch) erfolgt.