§ 52 Abs 1 ZPO
Weist das Berufungsgericht die Klage amtswegig zurück, ist das dagegen beim Obersten Gerichtshof geführte Rekursverfahren kein echter Zwischenstreit, weshalb die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten ist.
Entscheidungstexte: