§ 1409 Abs 1 ABGB, Art 4 EVÜ, § 1 Abs 1 IPRG, Art 4 Rom I-VO
Die Haftung aus Vermögensübernahme (§ 1409 ABGB) ist kollisionsrechtlich nicht an das Forderungsstatut anzuknüpfen. Andere mögliche Anknüpfungspunkte führen zur Anwendung österreichischen Rechts.