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Entscheidungen in Übersicht EÜ76 (RZ 2014, 96)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 96 Heft 4 v. 15.4.2014

§ 35 Abs 1 TGVG, § 235 ZPO

Seit der Änderung des § 35 Abs 1 TGVG ist die Grundverkehrsbehörde dazu berufen, namens des Landes Tirol die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schein- oder Umgehungsgeschäfts zu erheben. Sie tritt auch in zum 31.12.2012 vom früher klagelegitimierten Grundverkehrsreferenten der Landesregierung eingeleitete Feststellungsprozesse ein. Die Bezeichnung der klagenden Partei ist auf "Land Tirol" zu berichtigen.

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