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Entscheidungen in Übersicht EÜ74 (RZ 2014, 96)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 96 Heft 4 v. 15.4.2014

§ 167 Abs 3 ABGB, § 810 ABGB, § 811 ABGB

Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die – auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene – Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.

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