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Entscheidungen in Übersicht EÜ67 (RZ 2014, 71)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 71 Heft 3 v. 15.3.2014

§ 294 EO

Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach § 294 EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen pfändbaren Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.

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