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Entscheidungen in Übersicht EÜ44 (RZ 2014, 40)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 40 Heft 2 v. 15.2.2014

§ 393a ZPO

Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen.

E 18.7.2013, 1 Ob 124/13m (RS0129001)

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