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Zivilsachen § 26 Abs 3 AußStrG; § 190 ZPO (RZ 2014/02)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2014/02RZ 2014, 21 Heft 1 v. 15.1.2014

§ 26 Abs 3 AußStrG

§ 190 ZPO:

Eine Verfahrensfortsetzung nach § 26 Abs 3 Satz 1 AußStrG kann auch vor Beendigung des präjudiziellen Verfahrens erfolgen, wenn ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.

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