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Entscheidungen in Übersicht EÜ42 (RZ 2014, 20)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 20 Heft 1 v. 15.1.2014

§ 363a Abs 1 StPO

§ 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.

Beisatz: Hier: Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft nach § 28 erster Satz StPO. (T1)

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