§ 64 ZPO
Der dem Beklagten im Titelverfahren beigegebenen Verfahrenshelfer ist als solcher nicht befugt, den Verpflichteten im zur Hereinbringung einer titulierten Forderung eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten.
E 21.5.2014, 3 Ob 45/14k (RS0129547)