§ 13 PrivatschulG
Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für die Privatschule ist gemäß § 13 Abs 2 lit c PrivatschulG die Verpflichtung zur Einhaltung der für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften verbunden, worunter auch das SchOG fällt.