§ 24 Abs 2 KBGG
Nach § 24 Abs 2 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 ist eine Gleichstellung der Zeiten des Mutterschutzes oder der gesetzlichen Karenz mit den Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nur dann möglich, wenn zuvor eine mindestens 6 Monate andauernde Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.