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Zivilsachen § 530 Abs 1 Z 5 bis 7 ZPO; Art 19 EUV (RZ 2013/15)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2013/15RZ 2013, 199 Heft 9 v. 1.9.2013

§ 530 Abs 1 Z 5 bis 7 ZPO

Art 19 EUV:

Eine vom EuGH nach Rechtskraft einer österreichischen Entscheidung in einem andere Parteien betreffenden Verfahren vertretene unterschiedliche Rechtsansicht bildet keinen Grund für eine Wiederaufnahme des österreichischen Verfahrens.

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